Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
BRONX Fashion BV ist bei der Handelskammer in den Niederlanden (KVK) unter der Nummer registriert: 18088671. Steuernummer: NL817977983B01 E-mail: hello@bronxshoes.com Phone: + 31 (0) 416 56 26 50
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Unter Lieferant wird in diesen Bedingungen die Firma Bronx Fashion B.V. verstanden.
1.2 Unter Abnehmer wird in diesen Bedingungen der Auftraggeber oder der Käufer verstanden, der mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte oder für den der Lieferant ein Angebot macht oder eine Lieferung oder Leistung erbringt.
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen finden auf alle Angebote, Verträge und Lieferungen des Lieferanten Anwendung.
2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden auf Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer in keinem Fall Anwendung.
2.3 Die zwischen den Parteien vereinbarten Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Artikel 3 Angebote/Verträge
3.1 Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, auch wenn diese eine Annahmefrist enthalten. Abbildungen, Farben, Zeichnungen und Angaben von Größen sind lediglich Indizien. Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen.
3.2 Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer kommt zustande, nachdem der Lieferant die Bestellung des Abnehmers schriftlich bestätigt hat. Der Lieferant ist berechtigt, Bestellungen zu verweigern oder die Lieferung mit Sonderbedingungen zu verknüpfen. Änderungen des Vertrags sind nur möglich, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
3.3 Der Abnehmer garantiert, dass die dem Lieferanten erteilten Angaben richtig sind.
3.4 Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.
3.5 Der Abnehmer schuldet im Falle der Stornierung oder Änderung des Auftrags nach Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vom Lieferanten zu bestimmende Stornierungskosten. Diese Stornierungskosten bestehen aus allen beim Lieferanten im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags billigerweise angefallenen Kosten, Gewinnausfall und sonstigem Schaden. Diese Stornierungskosten betragen mindestens 25 Prozent der Hauptsumme, erhöht um die MwSt., jedenfalls einen dem Verhältnis entsprechenden Teil der Hauptsumme bei teilweiser Stornierung oder Änderung des Auftrags.
3.6 Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags ist in jedem Fall nicht mehr möglich in der Zeit von 14 Tagen vor dem Lieferdatum. In diesem Fall wird immer die vollständige Hauptsumme, erhöht um die MwSt., geschuldet.
Artikel 4 Preise
4.1 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich in Euro oder aber, sollte das separat angegeben sein, in anderer Währung, und gelten ohne MwSt., Einfuhrzölle, bei Ein- oder Ausfuhr fällige Abgaben oder Steuern, Bearbeitungsgebühr, Versand- und Versicherungskosten.
4.1 Sollte nach Abschluss des Vertrags eine Erhöhung preisbestimmender Faktoren, wie, jedoch nicht darauf beschränkt, Grundstoffe, Material, Teile, Energiepreise, Transportkosten, Einfuhrzölle, Gehälter oder Sozialkosten, auftreten, so ist der Lieferant berechtigt, diese kostpreiserhöhenden Faktoren an den Abnehmer weiterzugeben.
Artikel 5 Lieferfrist
5.1 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen gelten nie als Ausschlussfristen. Eine Überschreitung der Lieferfrist bringt keine Haftung des Lieferanten mit sich und gibt dem Abnehmer nicht das Recht, den Auftrag zu stornieren oder die Entgegennahme oder die Bezahlung der Produkte zu verweigern. Der Abnehmer leistet dem Lieferanten gegenüber Gewähr gegen etwaige Ansprüche Dritter in Bezug auf nicht rechtzeitige Lieferungen durch den Lieferanten.
Artikel 6 Versand
6.1 Lieferungen erfolgen FCA (free carrier), wie diese in der Version der Incoterms der International Chamber of Commerce am Lieferdatum gelten. Sollten die Bestimmungen in den Incoterms von den Bestimmungen in den vorliegenden allgemeinen Bedingungen abweichen, so überwiegen die Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen vor den Bestimmungen in den Incoterms.
6.2 Sollte der Lieferant auf Verlangen und im Namen des Abnehmers den Versand übernehmen, so sind die Weise des Versands und der Versandweg nach Wahl des Lieferanten. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht haftbar für schadensverursachende Ereignisse, welcher Art auch immer, die während des Versands oder im Zusammenhang mit dem Versand erfolgen, es sei denn, dass seitens des Lieferanten von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede ist.
6.3 Der Lieferant ist befugt, die Waren in Teilen zu liefern. Teillieferungen können dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt werden.
6.4 Sollten die Parteien vereinbart haben, dass der Lieferant an Sachen und Verpackungen Labels, Etiketten und dergleichen anbringt, so muss der Abnehmer dafür sorgen, dass diese Labels/Etiketten und dergleichen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrags in den Besitz des Lieferanten gelangen. Sollte der Abnehmer vor dieser Frist nicht für eine rechtzeitige Zulieferung von Labels, Etiketten und dergleichen sorgen, so hat der Lieferant das Recht, die Sachen ohne Labels, Etiketten und dergleichen an den Abnehmer zu liefern, ohne dass dies zu einer Auflage des Lieferanten zur Bezahlung eines (Schaden)Ersatzes führt.
6.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen in dem Moment abzunehmen, in dem der Lieferant diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt oder aber in dem Moment, in dem die Sachen ihm zur Verfügung gestellt werden.
Sollte der Abnehmer die Abnahme verweigern oder bei der Erteilung von für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nachlässig sein, so ist der Lieferant berechtigt, die Sachen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern oder den Vertrag oder aber dessen nicht ausgeführten Teil ohne richterliches Einschreiten, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, aufzulösen, dies alles unvermindert des Anspruchs des Lieferanten auf Schadenersatz.
Artikel 7 Bezahlung
7.1 Der Abnehmer muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag ohne Ermäßigung auf das vom Lieferanten auf der Rechnung angegebene Bankkonto überweisen. Der Abnehmer ist in keinem Fall zur Aussetzung oder Verrechnung berechtigt.
7.2 Durch den bloßen Ablauf der Zahlungsfrist ist der Abnehmer von Rechts wegen im Verzug. Der Abnehmer schuldet ab dem Tag des Eintritts seines Verzugs Zinsen in Höhe von 1,5 % monatlich, während ab diesem Moment alle dem Lieferanten entstandenen Kosten, sowohl gerichtlich wie außergerichtlich, bis zum Betrag der tatsächlich angefallenen Kosten zulasten des Abnehmers gehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags oder dessen nicht bezahlten Teils, es sei denn, dass die tatsächlich angefallenen Kosten höher ausfallen.
7.3 Die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen dienen stets zur Bezahlung der fälligen Zinsen und Kosten und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Abnehmer angibt, dass die Bezahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
7.4 Der Lieferant ist vor Lieferung des betreffenden Produkts berechtigt, die sofortige Bezahlung zu verlangen oder aber zu verlangen, dass der Abnehmer für die Bezahlung eine Sicherheit leistet oder einen vom Lieferanten zu bestimmenden Teil des Kaufpreises bezahlt.
7.5 Sollte der Lieferant von einem Abnehmer außerhalb der Niederlande, der im Konzernzusammenhang mit einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen verbunden ist, einen Auftrag annehmen, so wird dieser Abnehmer sicherstellen, dass das in den Niederlanden ansässige Unternehmen für die Bezahlung durch den ausländischen Abnehmer die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.
Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Solange der Abnehmer den Lieferanten nicht vollständig bezahlt hat, darunter verstanden, jedoch nicht darauf beschränkt, die Bezahlung aller Rechnungen, auch hinsichtlich früherer und späterer Lieferungen und erbrachter Dienstleistungen, die Vergütung aller Kosten und Zinsen sowie Schadenersatzforderungen wegen Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung durch den Abnehmer, behält der Lieferant sich das Eigentumsrecht an den von ihm an den Abnehmer gelieferten Produkten vor.
8.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Lieferanten aufzubewahren und diese gegen Gefahren wie Brand, Explosion, Schaden und Diebstahl zu versichern.
Sobald der Abnehmer den Lieferanten vollständig bezahlt hat, geht das Eigentum der Produkte auf den Abnehmer über. Es steht dem Abnehmer nicht frei, die Produkte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten früher zu belasten, zu vermieten, deren Benutzung abzutreten oder außerhalb seines Standorts zu verlagern. Der Abnehmer ist nur berechtigt, die Produkte, von denen der Lieferant der Eigentümer ist, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern, sofern dies im Rahmen der normalen Betriebsausübung des Abnehmers erforderlich ist.
8.2 Sollte der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder beim Lieferanten die begründete Befürchtung bestehen, dass er diesen nicht nachkommen wird, so ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Produkte beim Abnehmer wegholen zu lassen. Der Abnehmer ist verpflichtet, daran voll mitzuwirken. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten bereits jetzt unwiderruflich, dass er oder von ihm zu bestimmende Personen den Ort, an dem die Produkte sich befinden, betreten darf bzw. dürfen, damit die Produkte mitgenommen werden können. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
Artikel 9 Reklamationen
9.1 Der Abnehmer muss nach Erhalt des Produkts des Lieferanten dieses Produkt sofort inspizieren. Reklamationen in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen beim Lieferanten sieben (7) Tage nach Erhalt der Waren schriftlich mit einer genauen Beschreibung der Reklamation eingereicht werden, bei Strafe des Verfalls jeder Haftung des Lieferanten. Reklamationen in Bezug auf Teillieferungen dürfen nicht aufgeschoben werden, bis alle vereinbarten Produkte geliefert sind.
9.2 Es steht dem Abnehmer nicht frei, ein Produkt zu retournieren, bevor der Lieferant sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Die Annahme von Rücksendungen darf der Abnehmer nie als Anerkennung durch den Lieferanten von Mängeln an der Lieferung oder aber als Anerkennung der Haftung betrachten. Die Kosten der Rücksendung übernimmt der Abnehmer und die Produkte gehen weiterhin auf seine Gefahr.
9.3 Sollte eine Reklamation anerkannt werden, so hat der Lieferant die Wahl, die gelieferten Sachen zu reparieren, auszutauschen oder den Rechnungsbetrag gutzuschreiben, ohne zu einem Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Beanstandete Paare
9.4 Getragene beanstandete Paare, die der Abnehmer zurücknimmt, werden vom Abnehmer gesammelt und an einem vom Lieferanten zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine von ihm zu bestimmende Weise zurückgenommen. Die Erstattung mittels Gutschrift erfolgt, sobald der Lieferant die Beanstandung –seiner vollständigen, einseitigen Meinung nach – für begründet hält.
9.5 Beanstandungen über getragene Paare älter als 18 Monate nach Rechnungsdatum werden von uns nicht bearbeitet.
Artikel 10 Haftung
10.1 Abgesehen von Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, haftet der Lieferant nicht für Schäden des Abnehmers oder von Dritten. Die Haftung des Lieferanten dem Abnehmer gegenüber beschränkt sich pro Ereignis in jedem Fall entweder auf den niedrigsten Betrag der betreffenden Vertragssumme (ohne Umsatzsteuer) oder auf den Betrag, den der Lieferant diesbezüglich von seinem Versicherer erhält.
10.3 Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden des Abnehmers wie Folgeschaden und Gewinnausfall.
10.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferant gegenüber Gewähr zu leisten und ihn zu entschädigen in Bezug auf Schadenersatzansprüche, die Dritte zulasten des Lieferanten geltend machen sollten, wenn der Schaden bei Dritten durch die Verletzung von Patenten und/oder Urheberrechten, durch den Gebrauch von Zeichnungen, Angaben, Modellen, Materialien oder Teilen oder aber durch die Anwendung von Arbeitsweisen, die dem Lieferanten durch oder wegen des Abnehmers zur Ausführung des Auftrags erteilt oder vorgeschrieben sind, verursacht worden ist.
Artikel 11 Aussetzung und Auflösung
11.1 Sollte der Abnehmer einer sich für ihn aus einem Vertrag mit dem Lieferanten ergebenden Verpflichtung nicht fristgemäß oder ordentlich nachkommen, für zahlungsunfähig erklärt werden, Zahlungsaufschub beantragen oder aber seinen Gläubigern oder einem Teil von ihnen eine Regelung oder einen Vergleich anbieten, so ist der Abnehmer von Rechts wegen im Verzug. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag völlig oder teilweise aufzulösen (und die von ihm gelieferten Produkte, sofern diese noch nicht bezahlt worden sind, zurückzufordern) – ohne richterliches Einschreiten und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist – und die Bezahlung des ausgeführten Teils des Vertrags zu fordern und für die weitere Lieferung eine Vorauszahlung zu verlangen. Das Obige lässt das Recht des Lieferanten, Erstattung seines Schadens zu fordern, unberührt.
11.2 In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen werden die Forderungen des Lieferanten an den Abnehmer sofort einklagbar.
Artikel 12 Höhere Gewalt
12.1 Im Falle der höheren Gewalt hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung all seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer auszusetzen und alle Verträge mit dem Abnehmer völlig oder teilweise aufzulösen, und zwar unter Beibehaltung des Rechts auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit und der angefallenen Kosten und ohne dazu verpflichtet zu sein, ein Bußgeld zu bezahlen oder einen Schadenersatz zu leisten.
Artikel 13 Garantie
Der Lieferant bürgt für die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Sachen und der dafür verwendeten Materialien. Wenn von Sachen die Rede ist, die völlig oder aber teilweise aus Naturprodukten hergestellt sind, kann eine Abweichung von Mustern vorliegen. Sollte dabei von einer innerhalb der Branche üblichen Abweichung die Rede sein, so hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Retournierung der Sachen oder aber auf einen (Schaden)Ersatz. Ferner bürgt der Lieferant ausschließlich für die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Sachen und der dafür verwendeten Materialien, sofern diese Sachen auf normale, sorgfältige Weise und entsprechend den Vorschriften des Lieferanten und der dafür verwendeten Materialien sowie bestimmungsgemäß verwendet werden. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Lieferant Sachen von einer ausdrücklich vereinbarten geringeren Qualität liefert. Der Lieferant stellt fest, ob die Garantie Anwendung findet und bestimmt die Weise der Reparatur und/oder des Versands.
13.2 Die Garantie kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Defekt oder der Verschleiß die Folge einer nachlässigen Instandhaltung oder eines normalenGebrauchs ist. Darüber hinaus kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Abnehmer in Verzug gerät und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
13.3 Im Falle eines Austauschs oder einer Entschädigung wird der Gebrauch berücksichtigt, der bei den gelieferten Produkten mittlerweile stattgefunden hat, einschließlich Verschleiß infolge normalen Gebrauchs.
Artikel 14 Geistige Eigentumsrechte
14.1 Geistige Eigentumsrechte, darunter die Urheberrechte, Rechte im Sinne des Einheitlichen Beneluxgesetzes über Muster und Modelle, Markennamen und Patentrechte in Bezug auf die Produkte des Lieferanten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten für Werbe- und/oder Veröffentlichungszwecke genutzt werden, dies alles im weitesten Sinne.
14.2 Sobald er von der Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten durch Dritte Kenntnis bekommt, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten davon sofort in Kenntnis zu setzen.
Artikel 15 Anwendbares Recht
15.1 Auf alle Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.2 Sämtliche Streitfälle zwischen den Parteien werden ausschließlich dem dazu zuständigen Gericht in den Niederlanden in Breda vorgelegt.
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PRIVACY STATEMENT
Datum: Mei 2018, versie 1.5
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INTRODUCTION
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2. The sending of newsletters and other mailings (only after registration).
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1.1 Unter Lieferant wird in diesen Bedingungen die Firma Bronx Fashion B.V. verstanden.
1.2 Unter Abnehmer wird in diesen Bedingungen der Auftraggeber oder der Käufer verstanden, der mit dem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder abschließen möchte oder für den der Lieferant ein Angebot macht oder eine Lieferung oder Leistung erbringt.
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Diese Bedingungen finden auf alle Angebote, Verträge und Lieferungen des Lieferanten Anwendung.
2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden auf Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer in keinem Fall Anwendung.
2.3 Die zwischen den Parteien vereinbarten Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Artikel 3 Angebote/Verträge
3.1 Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich, auch wenn diese eine Annahmefrist enthalten. Abbildungen, Farben, Zeichnungen und Angaben von Größen sind lediglich Indizien. Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen.
3.2 Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer kommt zustande, nachdem der Lieferant die Bestellung des Abnehmers schriftlich bestätigt hat. Der Lieferant ist berechtigt, Bestellungen zu verweigern oder die Lieferung mit Sonderbedingungen zu verknüpfen. Änderungen des Vertrags sind nur möglich, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
3.3 Der Abnehmer garantiert, dass die dem Lieferanten erteilten Angaben richtig sind.
3.4 Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.
3.5 Der Abnehmer schuldet im Falle der Stornierung oder Änderung des Auftrags nach Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vom Lieferanten zu bestimmende Stornierungskosten. Diese Stornierungskosten bestehen aus allen beim Lieferanten im Hinblick auf die Ausführung des Auftrags billigerweise angefallenen Kosten, Gewinnausfall und sonstigem Schaden. Diese Stornierungskosten betragen mindestens 25 Prozent der Hauptsumme, erhöht um die MwSt., jedenfalls einen dem Verhältnis entsprechenden Teil der Hauptsumme bei teilweiser Stornierung oder Änderung des Auftrags.
3.6 Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags ist in jedem Fall nicht mehr möglich in der Zeit von 14 Tagen vor dem Lieferdatum. In diesem Fall wird immer die vollständige Hauptsumme, erhöht um die MwSt., geschuldet.
Artikel 4 Preise
4.1 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich in Euro oder aber, sollte das separat angegeben sein, in anderer Währung, und gelten ohne MwSt., Einfuhrzölle, bei Ein- oder Ausfuhr fällige Abgaben oder Steuern, Bearbeitungsgebühr, Versand- und Versicherungskosten.
4.1 Sollte nach Abschluss des Vertrags eine Erhöhung preisbestimmender Faktoren, wie, jedoch nicht darauf beschränkt, Grundstoffe, Material, Teile, Energiepreise, Transportkosten, Einfuhrzölle, Gehälter oder Sozialkosten, auftreten, so ist der Lieferant berechtigt, diese kostpreiserhöhenden Faktoren an den Abnehmer weiterzugeben.
Artikel 5 Lieferfrist
5.1 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen gelten nie als Ausschlussfristen. Eine Überschreitung der Lieferfrist bringt keine Haftung des Lieferanten mit sich und gibt dem Abnehmer nicht das Recht, den Auftrag zu stornieren oder die Entgegennahme oder die Bezahlung der Produkte zu verweigern. Der Abnehmer leistet dem Lieferanten gegenüber Gewähr gegen etwaige Ansprüche Dritter in Bezug auf nicht rechtzeitige Lieferungen durch den Lieferanten.
Artikel 6 Versand
6.1 Lieferungen erfolgen FCA (free carrier), wie diese in der Version der Incoterms der International Chamber of Commerce am Lieferdatum gelten. Sollten die Bestimmungen in den Incoterms von den Bestimmungen in den vorliegenden allgemeinen Bedingungen abweichen, so überwiegen die Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen vor den Bestimmungen in den Incoterms.
6.2 Sollte der Lieferant auf Verlangen und im Namen des Abnehmers den Versand übernehmen, so sind die Weise des Versands und der Versandweg nach Wahl des Lieferanten. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht haftbar für schadensverursachende Ereignisse, welcher Art auch immer, die während des Versands oder im Zusammenhang mit dem Versand erfolgen, es sei denn, dass seitens des Lieferanten von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Rede ist.
6.3 Der Lieferant ist befugt, die Waren in Teilen zu liefern. Teillieferungen können dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt werden.
6.4 Sollten die Parteien vereinbart haben, dass der Lieferant an Sachen und Verpackungen Labels, Etiketten und dergleichen anbringt, so muss der Abnehmer dafür sorgen, dass diese Labels/Etiketten und dergleichen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrags in den Besitz des Lieferanten gelangen. Sollte der Abnehmer vor dieser Frist nicht für eine rechtzeitige Zulieferung von Labels, Etiketten und dergleichen sorgen, so hat der Lieferant das Recht, die Sachen ohne Labels, Etiketten und dergleichen an den Abnehmer zu liefern, ohne dass dies zu einer Auflage des Lieferanten zur Bezahlung eines (Schaden)Ersatzes führt.
6.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Sachen in dem Moment abzunehmen, in dem der Lieferant diese bei ihm abliefert oder abliefern lässt oder aber in dem Moment, in dem die Sachen ihm zur Verfügung gestellt werden.
Sollte der Abnehmer die Abnahme verweigern oder bei der Erteilung von für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nachlässig sein, so ist der Lieferant berechtigt, die Sachen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern oder den Vertrag oder aber dessen nicht ausgeführten Teil ohne richterliches Einschreiten, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, aufzulösen, dies alles unvermindert des Anspruchs des Lieferanten auf Schadenersatz.
Artikel 7 Bezahlung
7.1 Der Abnehmer muss innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag ohne Ermäßigung auf das vom Lieferanten auf der Rechnung angegebene Bankkonto überweisen. Der Abnehmer ist in keinem Fall zur Aussetzung oder Verrechnung berechtigt.
7.2 Durch den bloßen Ablauf der Zahlungsfrist ist der Abnehmer von Rechts wegen im Verzug. Der Abnehmer schuldet ab dem Tag des Eintritts seines Verzugs Zinsen in Höhe von 1,5 % monatlich, während ab diesem Moment alle dem Lieferanten entstandenen Kosten, sowohl gerichtlich wie außergerichtlich, bis zum Betrag der tatsächlich angefallenen Kosten zulasten des Abnehmers gehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags oder dessen nicht bezahlten Teils, es sei denn, dass die tatsächlich angefallenen Kosten höher ausfallen.
7.3 Die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen dienen stets zur Bezahlung der fälligen Zinsen und Kosten und anschließend der fälligen Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Abnehmer angibt, dass die Bezahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
7.4 Der Lieferant ist vor Lieferung des betreffenden Produkts berechtigt, die sofortige Bezahlung zu verlangen oder aber zu verlangen, dass der Abnehmer für die Bezahlung eine Sicherheit leistet oder einen vom Lieferanten zu bestimmenden Teil des Kaufpreises bezahlt.
7.5 Sollte der Lieferant von einem Abnehmer außerhalb der Niederlande, der im Konzernzusammenhang mit einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen verbunden ist, einen Auftrag annehmen, so wird dieser Abnehmer sicherstellen, dass das in den Niederlanden ansässige Unternehmen für die Bezahlung durch den ausländischen Abnehmer die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.
Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Solange der Abnehmer den Lieferanten nicht vollständig bezahlt hat, darunter verstanden, jedoch nicht darauf beschränkt, die Bezahlung aller Rechnungen, auch hinsichtlich früherer und späterer Lieferungen und erbrachter Dienstleistungen, die Vergütung aller Kosten und Zinsen sowie Schadenersatzforderungen wegen Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung durch den Abnehmer, behält der Lieferant sich das Eigentumsrecht an den von ihm an den Abnehmer gelieferten Produkten vor.
8.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Lieferanten aufzubewahren und diese gegen Gefahren wie Brand, Explosion, Schaden und Diebstahl zu versichern.
Sobald der Abnehmer den Lieferanten vollständig bezahlt hat, geht das Eigentum der Produkte auf den Abnehmer über. Es steht dem Abnehmer nicht frei, die Produkte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten früher zu belasten, zu vermieten, deren Benutzung abzutreten oder außerhalb seines Standorts zu verlagern. Der Abnehmer ist nur berechtigt, die Produkte, von denen der Lieferant der Eigentümer ist, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern, sofern dies im Rahmen der normalen Betriebsausübung des Abnehmers erforderlich ist.
8.2 Sollte der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder beim Lieferanten die begründete Befürchtung bestehen, dass er diesen nicht nachkommen wird, so ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Produkte beim Abnehmer wegholen zu lassen. Der Abnehmer ist verpflichtet, daran voll mitzuwirken. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten bereits jetzt unwiderruflich, dass er oder von ihm zu bestimmende Personen den Ort, an dem die Produkte sich befinden, betreten darf bzw. dürfen, damit die Produkte mitgenommen werden können. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.
Artikel 9 Reklamationen
9.1 Der Abnehmer muss nach Erhalt des Produkts des Lieferanten dieses Produkt sofort inspizieren. Reklamationen in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen beim Lieferanten sieben (7) Tage nach Erhalt der Waren schriftlich mit einer genauen Beschreibung der Reklamation eingereicht werden, bei Strafe des Verfalls jeder Haftung des Lieferanten. Reklamationen in Bezug auf Teillieferungen dürfen nicht aufgeschoben werden, bis alle vereinbarten Produkte geliefert sind.
9.2 Es steht dem Abnehmer nicht frei, ein Produkt zu retournieren, bevor der Lieferant sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Die Annahme von Rücksendungen darf der Abnehmer nie als Anerkennung durch den Lieferanten von Mängeln an der Lieferung oder aber als Anerkennung der Haftung betrachten. Die Kosten der Rücksendung übernimmt der Abnehmer und die Produkte gehen weiterhin auf seine Gefahr.
9.3 Sollte eine Reklamation anerkannt werden, so hat der Lieferant die Wahl, die gelieferten Sachen zu reparieren, auszutauschen oder den Rechnungsbetrag gutzuschreiben, ohne zu einem Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Beanstandete Paare
9.4 Getragene beanstandete Paare, die der Abnehmer zurücknimmt, werden vom Abnehmer gesammelt und an einem vom Lieferanten zu bestimmenden Zeitpunkt und auf eine von ihm zu bestimmende Weise zurückgenommen. Die Erstattung mittels Gutschrift erfolgt, sobald der Lieferant die Beanstandung –seiner vollständigen, einseitigen Meinung nach – für begründet hält.
9.5 Beanstandungen über getragene Paare älter als 18 Monate nach Rechnungsdatum werden von uns nicht bearbeitet.
Artikel 10 Haftung
10.1 Abgesehen von Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten, haftet der Lieferant nicht für Schäden des Abnehmers oder von Dritten. Die Haftung des Lieferanten dem Abnehmer gegenüber beschränkt sich pro Ereignis in jedem Fall entweder auf den niedrigsten Betrag der betreffenden Vertragssumme (ohne Umsatzsteuer) oder auf den Betrag, den der Lieferant diesbezüglich von seinem Versicherer erhält.
10.3 Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden des Abnehmers wie Folgeschaden und Gewinnausfall.
10.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferant gegenüber Gewähr zu leisten und ihn zu entschädigen in Bezug auf Schadenersatzansprüche, die Dritte zulasten des Lieferanten geltend machen sollten, wenn der Schaden bei Dritten durch die Verletzung von Patenten und/oder Urheberrechten, durch den Gebrauch von Zeichnungen, Angaben, Modellen, Materialien oder Teilen oder aber durch die Anwendung von Arbeitsweisen, die dem Lieferanten durch oder wegen des Abnehmers zur Ausführung des Auftrags erteilt oder vorgeschrieben sind, verursacht worden ist.
Artikel 11 Aussetzung und Auflösung
11.1 Sollte der Abnehmer einer sich für ihn aus einem Vertrag mit dem Lieferanten ergebenden Verpflichtung nicht fristgemäß oder ordentlich nachkommen, für zahlungsunfähig erklärt werden, Zahlungsaufschub beantragen oder aber seinen Gläubigern oder einem Teil von ihnen eine Regelung oder einen Vergleich anbieten, so ist der Abnehmer von Rechts wegen im Verzug. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, entweder die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag völlig oder teilweise aufzulösen (und die von ihm gelieferten Produkte, sofern diese noch nicht bezahlt worden sind, zurückzufordern) – ohne richterliches Einschreiten und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist – und die Bezahlung des ausgeführten Teils des Vertrags zu fordern und für die weitere Lieferung eine Vorauszahlung zu verlangen. Das Obige lässt das Recht des Lieferanten, Erstattung seines Schadens zu fordern, unberührt.
11.2 In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen werden die Forderungen des Lieferanten an den Abnehmer sofort einklagbar.
Artikel 12 Höhere Gewalt
12.1 Im Falle der höheren Gewalt hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung all seiner Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer auszusetzen und alle Verträge mit dem Abnehmer völlig oder teilweise aufzulösen, und zwar unter Beibehaltung des Rechts auf Bezahlung der bereits geleisteten Arbeit und der angefallenen Kosten und ohne dazu verpflichtet zu sein, ein Bußgeld zu bezahlen oder einen Schadenersatz zu leisten.
Artikel 13 Garantie
Der Lieferant bürgt für die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Sachen und der dafür verwendeten Materialien. Wenn von Sachen die Rede ist, die völlig oder aber teilweise aus Naturprodukten hergestellt sind, kann eine Abweichung von Mustern vorliegen. Sollte dabei von einer innerhalb der Branche üblichen Abweichung die Rede sein, so hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Retournierung der Sachen oder aber auf einen (Schaden)Ersatz. Ferner bürgt der Lieferant ausschließlich für die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Sachen und der dafür verwendeten Materialien, sofern diese Sachen auf normale, sorgfältige Weise und entsprechend den Vorschriften des Lieferanten und der dafür verwendeten Materialien sowie bestimmungsgemäß verwendet werden. Diese Garantie gilt nicht, wenn der Lieferant Sachen von einer ausdrücklich vereinbarten geringeren Qualität liefert. Der Lieferant stellt fest, ob die Garantie Anwendung findet und bestimmt die Weise der Reparatur und/oder des Versands.
13.2 Die Garantie kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Defekt oder der Verschleiß die Folge einer nachlässigen Instandhaltung oder eines normalenGebrauchs ist. Darüber hinaus kann die Garantie nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Abnehmer in Verzug gerät und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
13.3 Im Falle eines Austauschs oder einer Entschädigung wird der Gebrauch berücksichtigt, der bei den gelieferten Produkten mittlerweile stattgefunden hat, einschließlich Verschleiß infolge normalen Gebrauchs.
Artikel 14 Geistige Eigentumsrechte
14.1 Geistige Eigentumsrechte, darunter die Urheberrechte, Rechte im Sinne des Einheitlichen Beneluxgesetzes über Muster und Modelle, Markennamen und Patentrechte in Bezug auf die Produkte des Lieferanten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten für Werbe- und/oder Veröffentlichungszwecke genutzt werden, dies alles im weitesten Sinne.
14.2 Sobald er von der Nutzung der geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten durch Dritte Kenntnis bekommt, ist der Abnehmer verpflichtet, den Lieferanten davon sofort in Kenntnis zu setzen.
Artikel 15 Anwendbares Recht
15.1 Auf alle Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.2 Sämtliche Streitfälle zwischen den Parteien werden ausschließlich dem dazu zuständigen Gericht in den Niederlanden in Breda vorgelegt.
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Datum: Mei 2018, versie 1.5
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